ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

2. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früher von der Kunststoff Vor Ort Service (KVOS) GmbH & Co. KG (im Folgenden: KVOS) bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Die AGB gelten ausschließlich. Die AGB gelten auch dann, wenn KVOS die Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender und von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Entgegenstehende oderabweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn KVOS schriftlich ihrerGeltung zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss

1. Angebote der KVOS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2. Bindende Angebote der KVOS kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen ab Zugang annehmen. Signalisiert der Auftraggeber nach Ablauf der Frist, dass er das Angebot annehmen will, gilt das als neues Angebot.

3. Bestellungen des Auftraggebers, die Angebote im Sinne von § 145 BGB sind, kann KVOS binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung annehmen.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, KVOS über alle mit dem Auftrag zusammenhängendenTatsachen und sonstige Besonderheiten umfassend zu informieren. Den Angaben des Auftraggebers darf KVOS grundsätzlich trauen; KVOS ist insofern nicht zur Nachforschung verpflichtet.

§ 4 Geheimhaltung

Durch die Angebotserstellung oder im Laufe des Auftrags kann es sein, dass dem Auftraggeber Betriebsgeheimnisse der KVOS zugänglich werden oder Information und Unterlagen erhält, die im Eigentum der KVOS stehen oder die urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören auch Kalkulationen, Zeichnungen, Materialauswahl. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn KVOS vorher schriftlich zustimmt. Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und KVOS nicht zustande, hat sie der Auftraggeber KVOS unaufgefordert zurückzugeben. Er darf keinerlei Kopien oder Vervielfältigungen, gleich welcher Art, zurückbehalten.

§ 5 Preise

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Sofern durch Tätigkeiten von KVOS im Zusammenhang mit dem Auftrag Abfälle anfallen, entsorgt sie der Auftraggeber auf eigene Kosten. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit dem Auftrag etwaige Altanlagen demontiert werden müssen.

3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich KVOS und der Auftraggeber über eine Anpassung der Preise verständigen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die Preise für Material, das KVOS zur Erfüllung des Auftrags benötigt, in dem Zeitraum zwischen verbindlicher Beauftragung und Fertigstellung des Werkes um mindestens 5 % erhöht haben. Einigen sich die Parteien nicht binnen einem Monat – beginnend mit dem Zugang der Mitteilung von KVOS beim Auftraggeber–, hat KVOS das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Scheitern der Verhandlungen zu kündigen.

4. KVOS ist bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

§ 6 Leistungszeit, Verzug, Annahmeverzug

1. Leistungstermine oder Fristen werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt sind. Die Leistungszeit beginnt erst, wenn alle für den Auftrag erforderlichen technischen und sonstigen Fragen geklärt sind, insbesondere der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 3 erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages(§ 320 BGB) bleibt vorbehalten.

2. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die

KVOS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat KVOS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dazu gehören etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen. KVOS darf die Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Fortfall des Verzögerungsgrundes hinausschieben. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate, darf KVOS wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. KVOS zeigt Leistungshindernisse dem Auftraggeber unverzüglich an.

3. Im Fall von § 6 Abs. 2 stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.

4. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von KVOS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, haftet KVOS beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, höchstens jedoch auf 5% desjenigen Teils des Auftrags begrenzt, der nicht vertragsgemäß erbracht ist.

5. KVOS ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt; auch kann KVOS – unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – die Ausführung des Auftrages ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder rechtliche Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen.

6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann KVOS den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht mit Verlassen des Werks der KVOS auf den Auftraggeber über; das gilt auch dann, wenn KVOS die Sache mit eigenen Fahrzeugen zum Auftraggeber transportiert. Sofern der Auftraggeber Verzögerungen der Versendung zu vertreten hat, geht die Gefahr auf ihn bereits über, sobald KVOS ihm dieVersandbereitschaft mitgeteilt hat.

§ 8 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von KVOS sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KVOS berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu berechnen. Ein weitergehender Anspruch bleibt vorbehalten.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der KVOS nicht nur bis zur vollständigen Erfüllung der konkreten Forderung, sondern bis zur Erfüllung aller Forderungen der KVOS gegen den Auftraggeber (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch den Auftraggebervor vollständiger Begleichung der Forderungen der KVOS bleibt die Ware im verlängerten Eigentumsvorbehalt der KVOS; insbesondere erwirbt der Auftraggeber nicht gemäß § 950 BGB Eigentum.

3. Eine Veräußerung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn er mit seinem

Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Für den Fall der Veräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt sämtliche seiner Ansprüche gegen den Abnehmer, die ihm aus der Veräußerung entstehen, an KVOS bis zur Erfüllung aller Forderungen der KVOS gegen den Auftraggeber ab.

§ 10 Haftung

1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach

§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

2. Im Fall der Gewährleistung wird KVOS Nacherfüllung erbringen. Der Auftraggeber hat drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeberberechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. KVOS leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus

welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen

Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter

Handlung), nur in folgendem Umfang:

a. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem

Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

b. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

c. Bei grober Fahrlässigkeit haftet KVOS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Sofern der Schaden durch Leistungsverzug der KVOS entstanden ist, gilt § 6 Abs. 4.

d. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet KVOS in Höhe des typischen

und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR

5.000,00 je Schadensfall und EUR 10.000,00 für alle Schadensfälle aus dem Vertrag

insgesamt. KVOS bleibt der Nachweis frei, dass ein geringerer oder gar kein

Schaden entstanden ist. Wesentliche Pflichten in diesem Sinn sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; ferner solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Sofern die Pflichtverletzung im Leistungsverzug der KVOS liegt, gilt § 6 Abs. 4.

4. KVOS bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung der KVOS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KVOS.

6. Soweit KVOS Mängelansprüche gegen in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte zustehen, kann sie KVOS an den Auftraggeber abtreten. Wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S. von § 14 BGB ist, kann er nach erfolgter Abtretung Ansprüche gegen KVOS nur geltend machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten erfolglos geblieben ist.

7. Mängelansprüche gegen KVOS stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu undsind nicht abtretbar.

8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab der Abnahme bzw. Übergabe an den Auftraggeber, es sei denn, dass § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine andere Verjährung zwingend vorschreiben. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist

Velbert. KVOS kann den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinenGerichtsstandes verklagen.

2. Im Falle eines ausländischen Auftraggebers gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts als vereinbart.

3. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch KVOS schriftlich bestätigt sind.

4. Soweit einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem beabsichtigten Regelungsziel am nächsten kommt und nach Sinn und Zweck entspricht. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.